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OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09 |
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- BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99
Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712).Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).
- BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91
"Soldaten sind Mörder"
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712). - BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07
Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).
- BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07
Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137). - BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05
Terroristentochter
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137). - BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06
"Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137). - BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00
Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als …
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712). - LG Hamburg, 02.01.2008 - 324 O 736/08
Executive Director
Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 2009, Geschäftsnummer 324 O 736/08, abgeändert.