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   OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09   

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https://dejure.org/2009,44717
OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09 (https://dejure.org/2009,44717)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.07.2009 - 7 U 18/09 (https://dejure.org/2009,44717)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21. Juli 2009 - 7 U 18/09 (https://dejure.org/2009,44717)
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  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712).

    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712).
  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).
  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).
  • BGH, 05.12.2006 - VI ZR 45/05

    Terroristentochter

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).
  • BGH, 11.03.2008 - VI ZR 189/06

    "Namensloser Gutachter" keine Schmähkritik

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung einer Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll, nimmt die Äußerung den Charakter einer unzulässigen Schmähung an (BGHZ 143, 199, 209; BGH VersR 2007, 249, 251, BGH VersR 2008, 357; BGH AfP 2008, 193. BGH AfP 2009, 137).
  • BVerfG, 31.08.2000 - 1 BvR 826/00

    Verfassungsrechtlich tragfähige Ablehnung der Bewertung einer Äußerung als

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil anderenfalls eine umstrittene Äußerung ohne Abwägung dem Schutz der Meinungsfreiheit entzogen und diese damit in unzulässiger Weise verkürzt würde (BGHZ 143, 199, 209; BVerfGE 93, 266, 294; BVerfG NJW-RR 2000, 1712).
  • LG Hamburg, 02.01.2008 - 324 O 736/08

    Executive Director

    Auszug aus OLG Hamburg, 21.07.2009 - 7 U 18/09
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. Januar 2009, Geschäftsnummer 324 O 736/08, abgeändert.
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